Bitte beachten: Die untenstehenden Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen - Wir dürfen gemäß des Steuerberatungsgesetzes keine Steuerberatung und / oder auch keine beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts oder bei Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation, wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und/ oder Aktualität.
---
Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht. Dazu gehört die Kapitalertragssteuer auf die Vorabpauschale, die erstmals zum 02.01.2019 automatisch an das Finanzamt abgeführt wurde. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen.
Die Vorabpauschale fällt bei nicht zahlungswirksamen Erträgen (sogenannten "unbaren Erträgen") an. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert wurden.
Sofern ein von der Vorabpauschale betroffener ETF während des abgelaufenen Jahres im Wert gestiegen ist, hiervon die "unbaren Erträge" nicht vollständig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als "fiktiver Kapitalertrag" angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen.
Sie zahlen also nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt, vielmehr ist die Vorabpauschale die Grundlage für die Berechnung der gegebenenfalls zu zahlenden Steuern und Abgaben. Die Regelungen zur Vorabpauschale sehen vor, dass nur dann Steuern gezahlt werden müssen, wenn der Fonds bzw. ETF auch tatsächlich einen Wertzuwachs in dem jeweiligen Jahr erzielt hat.
Daraus ergibt sich wiederum, dass die Vorabpauschale niemals negativ werden kann. Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn des abgelaufenen Jahres, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Der zugrunde liegende Basiszinssatz wird zu Beginn eines jeden Halbjahres von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und amtlich bekannt gemacht.
- Basiszins für 2018: +0,87 %
- Basiszins für 2019: +0,52 %
- Basiszins für 2020: +0,07 %
- Basiszins für 2021: -0,45 % => 0,00 %
- Basiszins für 2022: -0,05 % => 0,00 %
- Basiszins für 2023: 2,55 %
- Basiszins für 2024: 2,29 %
- alle Infos hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html
Bei einer späteren Veräußerung der vorab pauschal besteuerten Erträge werden ggf. bereits abgeführte Steuern (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) berücksichtigt, sodass Sie nicht doppelt besteuert werden.
Wie wird die Vorabpauschale in meinem growney-Account verrechnet?
Ggf. anfallende Steuern und Abgaben auf die Vorabpauschale werden von unserer Partnerbank automatisch abgeführt und Sie müssen dafür nichts unternehmen: Wie werden ggf. anfallende Steuern und Abgaben auf die Vorabpauschale in meinem growney-Account verrechnet?