Ja, einen Gemeinschafts-Account können Sie bei growney gern eröffnen.
Der Eröffnungsprozess eines Gemeinschafts-Account unterscheidet sich maßgeblich von der Eröffnung eines Einzel-Accounts: Bitte kontaktieren Sie uns vor dem eigentlichen Vertragsabschluss, um einen Gemeinschafts-Account inkl. Ihrem ersten Gemeinschafts-ETF-Anlageziel zu eröffnen.
Am besten senden Sie uns vor der Eröffnung eine kurze E-Mail, wir lassen Ihnen die nötigen Prozessinformationen gern zukommen.
Bitte beachten Sie prinzipiell folgende Einschränkungen bei Gemeinschaft-Accounts:
- In einem Gemeinschafts-Account können lediglich ETF-Anlageziele eröffnet und verwaltet werden.
- In einem Gemeinschafts-Account können keine Tages- bzw. Festgeldkonten (Zinskonten) eröffnet und verwaltet werden.
- Für einen Gemeinschafts-Account existiert lediglich ein Login und daher empfehlen wir eine E-Mailadresse zur Eröffnung zu verwenden, auf die beide Depotinhaber Zugriff haben.
- Die Umwandlung eines Gemeinschafts-Accounts in einen Einzel-Account ist nicht möglich - überlegen Sie daher bitte vorab genau, welche Account-Variante Sie wünschen. (Weitere Infos unten)
- Eine Gemeinschaft besteht immer aus 2 Personen. Gemeinschafts-Accounts für mehr als 2 Personen können nicht eröffnet werden.
Sobald Ihr Gemeinschafts-Account eröffnet ist, unterscheidet sich die Account-Verwaltung nur unwesentlich von der eines Einzel-Accounts. Einige Besonderheiten existieren dennoch und wir erläutern diese im Folgenden:
Freistellungsauftrag (FSA) im Gemeinschafts-Account:
- Sind die beiden Gemeinschafts-Account-Inhaber miteinander verheiratet bzw. über eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
- In einem Gemeinschafts-Account von Nichteheleuten kann keine Steuerfreistellung von Erträgen erfolgen und somit kann auch kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dadurch können sich steuerliche Nachteile ergeben. Alternativ bietet sich ggf. eine Einzel-Account-Eröffnung inklusive Vollmachtserteilung an.
Unterschiedliche Wohnsitze der beiden Accountinhaber:
Prinzipiell können Sie einen Gemeinschafts-Account mit unterschiedlichen Wohnsitzen eröffnen, wenn sich die beiden Wohnsitze im gleichen Land befinden. Befinden sich die beiden Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern, ist eine Gemeinschafts-Account-Eröffnung nicht möglich. Alternativ bietet sich ggf. eine Einzel-Account-Eröffnung inklusive Vollmachtserteilung an.
Umwandlung Einzel-Account <> Gemeinschafts-Account ist nicht möglich:
Ein bestehendes ETF-Anlageziel in einem Einzel-Account kann nicht in einen Gemeinschafts-Account "umgewandelt" werden.
Falls Sie dennoch ein bestehendes ETF-Anlageziel aus einem Einzel-Account in einen Gemeinschafts-Account übertragen möchten, sind dafür 2 Schritte notwendig:
- Schritt 1: Gemeinschafts-Account inkl. erstem Anlageziel eröffnen. (Kontaktieren Sie uns dafür bitte kurz und erläutern Sie Ihr Vorhaben.)
- Schritt 2: Depotübertrag intern veranlassen. Bitte beachten Sie dabei, dass beide Depotinhaber anschließend gleichberechtigt agieren können und auch die Besitzverhältnisse der Geldanlage gleichverteilt sind.
Alternativ können Sie natürlich jederzeit eine Depotvollmacht für ein im Einzel-Account bestehendes ETF-Anlageziel einrichten.
Ein bestehendes ETF-Anlageziel in einem Gemeinschafts-Account kann nicht in einen Einzel-Account "umgewandelt" werden.
Falls Sie dennoch ein bestehendes ETF-Anlageziel aus einem Gemeinschafts-Account in einen Einzel-Account übertragen möchten, sind dafür 2 Schritte notwendig:
- Schritt 1: Einzel-Account inkl. erstem Anlageziel eröffnen.
- Schritt 2: Depotübertrag intern veranlassen. Bitte beachten Sie dabei, dass alle Rechte und Besitzverhältnisse dadurch auf den Einzel-Account-Inhaber übergehen.
Unterschiede zwischen Gemeinschafts-Account und Einzel-Account + Vollmacht:
Der große Unterschied bei diesen beiden Optionen besteht in den Eigentumsverhältnissen, also der Frage: "Wem gehört das Anlagevermögen?":
- Beim Einzel-Account mit Vollmacht gehört das Depotvermögen ausschließlich dem Einzel-Account-Inhaber. Der Bevollmächtigte darf zwar über die Geldanlage verfügen, hat aber im Todes- oder Scheidungsfall keine besonderen Rechte. Für einen eventuell eintretenden Erbfall bedeutet das in der Regel, das dass Vermögen gemäß Erbfolge/Testament aufgeteilt wird - eine Vollmacht ist hierbei unerheblich.
- Beim Gemeinschafts-Account gehört das Vermögen dagegen immer beiden Inhabern und es wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vermögen beiden Inhabern zu gleichen Teilen gehört. Entsprechend wird das Vermögen zum Beispiel im Erbfall, bei einer Scheidung oder in ähnlichen Fällen aufgeteilt. In einem schriftlichen Depotvertrag können die Depotinhaber zusätzlich festhalten, dass ihnen das Vermögen beispielsweise nicht zu gleichen Teilen gehört. Dieser Vertrag wird direkt zwischen den beiden Inhabern geschlossen, die Partnerbank oder growney sind in diesen Vertrag nicht involviert.