Der große Unterschied bei diesen beiden Optionen besteht in den Eigentumsverhältnissen, also der Frage: "Wem gehört das angelegte Geld?":
- Beim Einzel-Account mit Vollmacht gehört das Depotvermögen ausschließlich dem Einzel-Account-Inhaber. Eine bevollmächtigte Person darf zwar über die Geldanlage verfügen, hat aber beispielsweise im Todes- oder Scheidungsfall keine besonderen Rechte. Für einen eventuell eintretenden Erbfall bedeutet das in der Regel, das dass Vermögen gemäß Erbfolge/ Testament aufgeteilt wird - eine Vollmacht ist hierbei unerheblich.
- Beim Gemeinschafts-Account gehört das Vermögen dagegen immer beiden Inhabern und es wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vermögen beiden Inhabern zu gleichen Teilen gehört. Entsprechend wird das Vermögen zum Beispiel im Erbfall, bei einer Scheidung oder in ähnlichen Fällen aufgeteilt. In einem schriftlichen Depotvertrag können die Depotinhaber zusätzlich festhalten, dass ihnen das Vermögen beispielsweise nicht zu gleichen Teilen gehört. Dieser Vertrag wird direkt zwischen den beiden Inhabern geschlossen, die Partnerbank oder growney sind in diesen Vertrag nicht involviert.
- In einem Gemeinschafts-Account können nicht alle Produkte eröffnet werden. Welche Produkte in einem Gemeinschaftsaccount eröffnet werden können und welche nicht, lesen Sie hier im Bereich Einschränkungen: Wie kann ich einen Gemeinschafts-Account eröffnen?