Bitte beachten: Die untenstehenden Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen - Wir dürfen gemäß des Steuerberatungsgesetzes keine Steuerberatung und / oder auch keine beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts oder bei Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation, wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und/ oder Aktualität.
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Eine Altersvorsorge mit Steueroptimierung bedeutet grundsätzlich, dass Sie auf Ihre Erträge während der Ansparphase keine Steuern zahlen. Durch diese Steuerstundung kann sich der Zinseszinseffekt auf Ihr Vermögen deutlich auswirken.
Zum Rentenbeginn können Sie grundsätzlich zwischen "Lebenslange Rentenleistung" und "Kapitalabfindung" wählen. Wenn Sie mögen, können Sie eine Teilweise Kapitalabfindung mit einer lebenslangen Rentenleistung kombinieren. Die Auszahlungsvarianten unterscheiden sich in der steuerlichen Behandlung.
Besteuerung der Kapitalleistung einer ETF-Rentenversicherung
Bei Kapitalauszahlungen im Rahmen des Kapitalwahlrechts, bei Teilauszahlungen oder auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sind Steuervorteile erzielbar.
Vom maximalen Steuervorteil der Rentenversicherung profitieren Sie automatisch, solange der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und Sie bei Kapitalauszahlung mindestens 62 Jahre alt sind. In diesem Fall wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nur die Hälfte (daher der Name "Halbeinkünfteverfahren") der Erträge mit Ihrem dann geltenden persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert. 15 % der Erträge sind zudem komplett steuerfrei.
Auch bei frühzeitigen Kapitalauszahlungen sind 15 % der Erträge steuerfrei. Auf die übrigen 85% der Erträge fällt in diesem Fall die bei Investmentfonds übliche Abgeltungssteuer (+ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an. Weitere Infos zum Thema Besteuerung einer vorzeitigen Kapitalauszahlungen lesen Sie hier: Wie hoch sind die Steuern und Abgaben auf Kapitalerträge?
Besteuerung der Rentenleistung einer ETF-Rentenversicherung
Sollten Sie das Kapitalwahlrecht nicht ausüben und stattdessen eine lebenslange Rente erhalten, fallen auf die Erträge aus der Ansparphase keine Steuern an. Der sogenannte Ertragsanteil der Rente ist in diesem Fall zu versteuern.
Der Ertragsanteil ist der gesetzlich festgelegte, steuerpflichtige Teil einer lebenslang zahlbaren Rente. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter der versicherten Person bei Rentenbeginn abhängig.
Es gilt: Mit zunehmendem Alter bei Rentenbeginn verringert sich der Ertragsanteil.
Zum Beispiel bei Rentenbeginn im Alter 62 beträgt der Ertragsanteil 21 Prozent. Dieser Teil der Rente unterliegt der Einkommensteuer. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz (EStG).
Bitte lassen Sie sich in steuerlichen Fragestellungen gegebenenfalls von Ihrem Steuerberater unterstützen.