Stirbt die versicherte Person NACH dem vereinbarten Rentenbeginndatum, wird grundsätzlich keine Todesfallleistung fällig.
Eine Todesfallleistung wird allerdings ausgezahlt, wenn die versicherte Person entweder eine Rentengarantiezeit (5 bzw. 10 Jahre) oder einen Kapitalschutz mit uns vereinbart hat.
Ob eine Rentengarantiezeit oder ein Kapitalschutz im Todesfall vereinbart ist, können Sie Ihrem Versicherungsschein und ggf. den Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen.
Bis zu einem Monat vor dem Rentenbeginn können Sie die gewählte Rentenoption ändern.
- Wenn die versicherte Person mit uns eine Rentengarantiezeit (5 oder 10 Jahre) vereinbart hat, zahlen wir die vereinbarte Rente auch bei Tod der versicherten Person bis zum Ende der Rentengarantiezeit an den Bezugsberechtigten.
- Anstelle einer Rentengarantiezeit können Sie auch Kapitalschutz mit uns vereinbaren. Der Kapitalschutz sieht vor, dass wir bei Tod der versicherten Person vor Vollendung des 90. Lebensjahres, die Differenz zwischen dem Wert des verrenteten Kapitals zum Rentenbeginn und den bereits geleisteten Rentenzahlungen als Einmalzahlung auszahlen. Übersteigt hingegen die Summe der Rentenzahlungen den Wert des verrenteten Kapitals zum Rentenbeginn, wird keine Leistung fällig.
Siehe auch: Was passiert, wenn ich VOR dem vereinbarten Rentenbeginn einer ETF-Rentenversicherung sterbe?