Stirbt die versicherte Person NACH dem vereinbarten Rentenbeginndatum, wird ohne gesonderte Vereinbarung KEINE Todesfallleistung ausgezahlt.
Eine Todesfallleistung wird allerdings ausgezahlt, wenn die versicherte Person entweder eine Rentengarantiezeit (5 bzw. 10 Jahre) oder einen Kapitalschutz mit uns vereinbart hat.
Ob eine Rentengarantiezeit oder ein Kapitalschutz im Todesfall vereinbart ist, können Sie Ihrem Versicherungsschein und ggf. den Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen.
Kapitalschutz vs. Rentengarantiezeit als Todesfallschutz
Merkmal |
Kapitalschutz |
Rentengarantiezeit |
|---|---|---|
Art der Leistung im Todesfall |
Einmalzahlung |
Weiterzahlung der Rente |
Zeitpunkt des Todesfalls |
Tod nach Rentenbeginn und vor Vollendung des 90. Lebensjahres |
Tod nach Rentenbeginn, unabhängig vom Alter und innerhalb der Rentengarantiezeit |
Höhe der Leistung |
Differenz zwischen dem verrenteten Kapital zum Rentenbeginn und den bereits gezahlten Renten |
Monatliche Rente bis zum Ende der vereinbarten Garantiezeit |
Wenn bereits mehr Rente gezahlt wurde als Kapital vorhanden ist |
Keine Leistung mehr |
Leistung läuft bis Ende der Garantiezeit |
Bezugsberechtigte erhalten |
Einmalbetrag |
Laufende Rentenzahlungen (oder auf Antrag ggf. eine einmalige Kapitalabfindung) |
Auswirkung auf die monatliche Rente bei Einschluss |
garantierter Rentenfaktor sinkt gegenüber keiner gewählten Option |
garantierter Rentenfaktor sinkt gegenüber keiner gewählten Option |
Kombinierbarkeit |
Nicht mit Rentengarantiezeit kombinierbar |
Nicht mit Kapitalschutz kombinierbar |
Änderbarkeit |
Bis 1 Monat vor Rentenbeginn |
Bis 1 Monat vor Rentenbeginn |
Typischer Fokus |
Kapitalerhalt / Absicherung eines Restkapitals |
Einkommenssicherung für Hinterbliebene |
Zusätzliche Infos: Wie werden Kapitalerträge bei der ETF-Rentenversicherung im Todesfall versteuert?