Bitte beachten: Die untenstehenden Information stellen keine steuerliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen - growney darf gemäß des Steuerberatungsgesetzes keine Steuerberatung und / oder auch keine beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts oder bei Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation, wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und/ oder Aktualität.
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Vorabpauschale greift ab Januar 2019
Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht. Dazu gehört die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale, die erstmals zum 02.01.2019 automatisch an das Finanzamt abgeführt wird. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen und sie greift bei thesaurierenden, aber auch bei ausschüttenden Fonds, die ihre Erträge nicht vollständig auskehren. Das bedeutet: Ab dem 02.01.2019 führt unsere Partnerbank die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale, wenn sie denn fällig wird, direkt aus Ihrem Depot an das Finanzamt ab.
Pauschaler Einbehalt
Die Vorabpauschale fällt bei sogenannten "unbaren Erträgen" an. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert werden. Sofern der Fonds während des abgelaufenen Jahres im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als "fiktiver Kapitalertrag" angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Steuern und Abgaben auf die Vorabpauschale wird von unserer Partnerbank direkt abgeführt und Sie müssen dafür nichts unternehmen. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen.
Sie zahlen also nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt, vielmehr ist die Vorabpauschale die Grundlage für die Berechnung der gegebenenfalls zu zahlenden Steuer. Die Regelungen zur Vorabpauschale sehen vor, dass nur dann Steuern gezahlt werden müssen, wenn der Fonds auch tatsächlich einen Wertzuwachs in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Vorabpauschale niemals negativ werden kann. Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn des abgelaufenen Jahres, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Der zugrunde liegende Basiszinssatz wird zu Beginn eines jeden Halbjahres von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und amtlich bekannt gemacht.
Weitere Infos zum Thema Investmentsteuerreform finden Sie in unseren Blogbeiträgen:
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