Erhalten Sie die Kapitalauszahlung ab dem Alter von 62 Jahren und nach mindestens zwölf Jahren Versicherungsdauer, ist die Hälfte des Ertrages mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den vollen Ertrag fällig.