Sollten Sie das Kapitalwahlrecht nicht ausüben und stattdessen eine lebenslange Rente erhalten, fallen auf die Erträge aus der Ansparphase gar keine Steuern an, aber der sogenannte Ertragsanteil der Rente ist in diesem Fall zu versteuern. Der Ertragsanteil ist der gesetzlich festgelegte, steuerpflichtige Teil einer lebenslang zahlbaren Rente. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter der versicherten Person bei Rentenbeginn abhängig. Es gilt: Mit zunehmendem Alter bei Rentenbeginn verringert sich der Ertragsanteil. Zum Beispiel bei Rentenbeginn im Alter 62 beträgt der Ertragsanteil 21 Prozent. Dieser Teil der Rente unterliegt der Einkommensteuer. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz (EStG).
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