Bitte beachten:
Die Eröffnung eines Gemeinschaftsaccounts für Tages- bzw. Festgeldkonten ist leider nicht möglich.
Für die Investition in ETFs (Depots bzw. Anlageziele) können Sie bei growney einen Gemeinschaftsaccount eröffnen.
Der Eröffnungsprozess unterscheidet sich allerdings ein wenig: Bitte kontaktieren Sie uns vor dem eigentlichen Vertragsabschluss, um ein Gemeinschaftsdepot zu eröffnen. Am besten senden Sie uns eine kurze E-Mail, wir lassen Ihnen die nötigen Prozessinformationen gern zukommen.
Bitte beachten: Für einen Gemeinschaftsaccount existiert lediglich ein Login und daher empfehlen wir eine E-Mailadresse zu verwenden, auf die beide Depotinhaber Zugriff haben.
Kann ich bei einem Gemeinschaftsdepot einen Freistellungsauftrag erteilen?
- Sind Sie verheiratet, können Sie über die growney-Benutzeroberfläche einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen.
- Für Gemeinschaftsdepots von Nichteheleuten kann keine Steuerfreistellung von Erträgen erfolgen und somit können sich steuerliche Nachteile ergeben. Alternativ bietet sich in diesem Fall eine Einzeldepoteröffnung inklusive Vollmachtserteilung an.
Kann ich bei growney ein Gemeinschaftsdepot eröffnen, wenn ich einen anderen Wohnsitz als der zweite Depotinhaber habe?
Ja, prinzipiell können Sie ein growney-Gemeinschaftsdepot mit unterschiedlichen Wohnsitzen eröffnen, wenn sich die beiden Wohnsitze im gleichen Land befinden. Befinden sich die beiden Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern, bietet sich in diesem Fall eine Einzeldepoteröffnung inklusive Vollmachtserteilung an.
Kann ich ein bereits eröffnetes Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln?
Das ist leider nicht möglich. Sie können alternativ eine Depotvollmacht einrichten.
Kann ich ein bereits eröffnetes Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot umwandeln?
Das ist leider nicht möglich.
Welchen Unterschied gibt es zwischen einem Gemeinschaftsdepot und einem Einzeldepot mit Vollmacht?
Der große Unterschied bei diesen beiden Optionen besteht in den Eigentumsverhältnissen, also der Frage: "Wem gehört das Depotvermögen?":
- Beim Einzeldepot mit Vollmacht gehört das Depotvermögen ausschließlich dem Depotinhaber. Der Bevollmächtigte darf zwar darüber verfügen, hat aber im Todes- oder Scheidungsfall keine besonderen Rechte. Für einen Erbfall bedeutet das: Das Vermögen wird gemäß Erbfolge/Testament aufgeteilt und nicht danach, wer eine Vollmacht hat.
- Beim Gemeinschaftsdepot gehört das Vermögen dagegen beiden Inhabern und es wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vermögen beiden Inhabern zu gleichen Teilen gehört. Entsprechend wird das Vermögen zum Beispiel im Erbfall, bei einer Scheidung oder in ähnlichen Fällen aufgeteilt. In einem schriftlichen Depotvertrag können die Depotinhaber zusätzlich festhalten, dass ihnen das Vermögen beispielsweise nicht zu gleichen Teilen gehört. Dieser Depotvertrag wird direkt zwischen den beiden Inhabern geschlossen, die Partnerbank oder growney sind in diesen Vertrag nicht involviert.