Bitte beachten: Die untenstehenden Information stellen keine steuerliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen - growney darf gemäß des Steuerberatungsgesetzes keine Steuerberatung und / oder auch keine beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts oder bei Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation, wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und/ oder Aktualität.
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Steuerliche Besonderheiten bei Zinskonten:
Wir bieten grundsätzlich 4 Möglichkeiten der Anlage von Zinskonten, die sich in der steuerlichen Behandlung unterscheiden.
Bitte beachten Sie allgemein:
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Alle steuerlichen Informationen zu einem Zinskonto-Angebot finden Sie vor dem eigentlichen Vertragsschluss im jeweiligen Produktinformationsblatt im Abschnitt "Besteuerung".
Das Produktinformationsblatt finden Sie nach der Eröffnung eines Zinskontos auch immer in Ihrem growney-Postfach. - Die Zinserträge fallen generell bei der jeweiligen Partnerbank an, bei der Ihr Anlageprodukt geführt wird.
- Ausländische Zinseinkünfte und ggf. Kursgewinne über Fremdwährungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
- Nach Fälligkeit bzw. Zinszahlungsterminen – mindestens jedoch ein Mal pro Kalenderjahr – erhalten Sie zudem alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise für Ihre Steuererklärung in Ihrem growney-Postfach bereitgestellt.
- Die Besteuerung von Zinserträgen privater Sparer ist in Europa weitgehend harmonisiert. Daher entspricht die Höhe der Besteuerung im Wesentlichen der Besteuerung einer Einlage in Deutschland. Ein möglicher Unterschied besteht darin, dass je nach Land eine Quellensteuer im Ausland einbehalten werden könnte. Die Quellensteuer kann bei Angabe in Ihrer Steuererklärung in der Regel berücksichtigt werden, so dass die Höhe der Steuerlast gleich bleibt.
1. Anlagen bei ausländischen Partnerbanken (keine Treuhandanlagen):
Die Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Sie sind verpflichtet, ausländische Zinserträge und ggf. Kursgewinne über Fremdwährungen in der Steuererklärung anzugeben. Für Anlagen im Ausland können Sie in der Regel keinen Freistellungsauftrag erteilen und auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung hinterlegen.
Aktuelle Beispiele (Stand Oktober 2023)
- Banca Progetto
- Banca Privata Leasing
- Holm Bank
- Morrow Bank
- etc.
2. Anlagen bei deutschen Partnerbanken (keine Treuhandanlagen):
Hier wird die deutsche Besteuerung (deutsche Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der jeweiligen Partnerbank automatisch vorgenommen. Sie können bei diesem Modell in der Regel einen Freistellungsauftrag erteilen und auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.
Aktuelle Beispiele (Stand Oktober 2023)
- Creditplus Bank AG
- KT Bank
- PEAC Bank
- etc.
3. Treuhandanlagen bei ausländischen Partnerbanken:
Zusätzlich zur eventuellen Besteuerung durch die Partnerbank, wird hier die deutsche Besteuerung (deutsche Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Raisin Bank als Treuhänder vorgenommen. Sie können bei diesem Modell in der Regel einen Freistellungsauftrag erteilen und auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.
Aktuelle Beispiele (Stand Oktober 2023)
- Aktuell keine
4. Treuhandanlagen bei deutschen Partnerbanken:
Hier wird die deutsche Besteuerung (deutsche Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Raisin Bank als Treuhänder automatisch vorgenommen. Sie können bei diesem Modell in der Regel einen Freistellungsauftrag erteilen und auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.
Aktuelle Beispiele (Stand Oktober 2023)
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SIGNAL IDUNA Bauspar AG
- etc.
Müssen Kursgewinne eines in Fremdwährung geführten Fest- oder Tagesgeldes versteuert werden?
Ja, Kursgewinne über Fremdwährungen müssen genauso wie auch ausländische Zinseinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Alle hierfür erforderlichen Unterlagen werden Ihnen zeitnah nach der Fälligkeit des Festgeldes bzw. nach Zinszahlung – bei Tagesgeld mindestens jedoch ein Mal pro Kalenderjahr – in Ihrem growney-Postfach zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass bei Fremdwährungen auch Kursverluste eintreten können (Wechselkursrisiken). Sollten diese auftreten, können Sie das ggf. steuermindernd in Ihrer persönlichen Steuererklärung angeben.